Immobilien und Vermögensverwaltung
Artikel 30 des Gesetzesdekrets Nr. 33/2013 sieht die Veröffentlichung von Informationen vor, aus denen hervorgeht, welche Immobilien sich im Eigentum befinden und, in der neuen Fassung, auch diejenigen, die aus irgendeinem Grund gehalten werden, sowie die gezahlten oder erhaltenen Mieten oder Pachten. Jede Verwaltung ist daher verpflichtet, das ihr zur Verfügung stehende Immobilienvermögen zu veröffentlichen, das ihr aufgrund eines Titels oder eines anderen dinglichen Rechts zur Nutzung gehört oder einfach in anderer Eigenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben gehalten wird.
Dieser Abschnitt enthält Daten, Informationen und Dokumente zu:
Datum letzte Änderung: 28.01.2021